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Wurde der Umzug für einen Arbeitnehmer bezahlt, kann ein Unternehmer vom Vorsteuerabzug profitieren

Czech und Ströhlein Steuerberater machen Ihre Mandantschaft auf eine Entscheidung des BFH zum Vorsteuerabzug aufmerksam. Mit Urteil vom 06. Juni 2019 (Az.: V R 18/18) entschieden die Richter, dass ein Unternehmer, der für den Umzug eines Arbeitnehmers aufkommt, die in der Rechnung des Immobilienmaklers oder des Umzugsunternehmens gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen darf. 

Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer

Czech und Ströhlein Steuerberater geben einen kurzen Einblick in die allgemeine Regelung zum Vorsteuerabzug. Wer Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei der turnusmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die Vorlage einer Rechnung, die die Vorgaben des § 14 UStG erfüllt. 


Czech und Ströhlein, Steuerberater weisen darauf hin, dass Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, und Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 

Der Vorsteuerabzug bei Umzugskosten des Arbeitnehmers

Czech und Ströhlein Steuerberater informieren über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Das Gericht musste sich mit einer Klage zum Vorsteuerabzug bei Umzugskosten des Arbeitnehmers auseinandersetzen, wenn die Kosten für den Umzug von dem Arbeitgeber getragen werden. 

Vorausgegangen war eine Klage bei dem zuständigen Finanzgericht. Der Kläger, ein international tätiger Konzern, verlegte den Wohnort einiger Mitarbeiter vom Ausland in das Inland. Czech und Ströhlein Steuerberater erklären, dass an der betrieblichen Veranlassung des Umzugs keine Zweifel bestanden. Das Unternehmen erklärte sich bereit, sämtliche Makler- und Umzugskosten der Mitarbeiter zu übernehmen. Die Rechnungen der Dienstleister wurden an das Unternehmen gerichtet. 

Eine Berücksichtigung der Vorsteuer aus diesen Rechnungen erkannte das Finanzamt nicht an. Es unterstellte, dass die Übernahme der Kosten eine Vereinbarung wäre, die in den Arbeitsverträgen der betroffenen Arbeitnehmer geregelt sei und behandelte den Vorgang als tauschähnlichen Umsatz. Demgemäß wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. 

Czech und Ströhlein Steuerberater erläutern, dass ein tauschähnlicher Umsatz bei einem Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Zuwendungen gewährt, ohne hierfür ein besonderes Entgelt zu berechnen. Die Gegenleistung ergibt sich aus der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zu erbringen hat. 

Kein tauschähnlicher Umsatz

Die Klage des Unternehmens beim Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter sahen in der Übernahme der Umzugskosten nicht die Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes erfüllt. Czech und Ströhlein Steuerberater informieren, dass das betriebliche Interesse des Unternehmens für die Urteilsfindung ausschlaggebend war. Entgegen der Auffassung des Finanzamts standen die übernommenen Kosten nicht im Zusammenhang mit der Leistung der Arbeitnehmer. In der Übernahme der Maklerkosten sahen die Finanzrichter keine Voraussetzung für einen tauschähnlichen Umsatz erfüllt. Nach der Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Der BFH bestätigte mit seinem Urteil vom 06. Juni 2019 die Entscheidung der Vorinstanz. Das höchste deutsche Finanzgericht konnte der Argumentation des Finanzamts nach der alle Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes erfüllt seien, nicht folgen. Die Gewährung des Vorteils, die die Arbeitnehmer mit der Kostenübernahme bekommen hätte, wäre die Voraussetzung dafür gewesen, dass sie ihre Arbeitsleistung im Inland erbringen können. Auch habe sich die Höhe der Umzugskosten nicht auf die Höhe des Gehalts der betroffenen Arbeitnehmer ausgewirkt. 

Sollten Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen bestehen, wenden Sie sich gerne an uns. Czech und Ströhlein Steuerberater stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner im Steuerrecht zu Verfügung.

Bild: AdobeStock_99594360