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Kosten für eine berichtigte Einkommensteuererklärung mindern Ihre Steuerlast

Czech und Ströhlein, Steuerberater weisen darauf hin, dass Sie verpflichtet sein können, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die anfallende Einkommensteuer zu bezahlen. Im Gegenzug sind die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung aufgewendet werden müssen, als Werbungskosten abziehbar. 

Czech und Ströhlein, Steuerberater informieren ihre Mandantschaft darüber, dass dies auch gilt, wenn die Einkommensteuererklärung eines verstorbenen Angehörigen berichtigt werden muss. Die Aufwendungen können in diesem Fall als Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden.


Steuerberaterkosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind

Czech und Ströhlein, Steuerberater geben einen kurzen Einblick über den Regelfall der Steuerberatungskosten. Für Mandanten, die Ihre private Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, gibt es die Möglichkeit, die anfallenden Kosten als Werbungskosten oder in anderer Form steuerlich abzusetzen, wenn das Anfertigen der Steuererklärung mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. 

Die Kosten für eine berichtigte Einkommensteuererklärung zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten

Werden Czech und Ströhlein, Steuerberater mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung beauftragt, muss hinsichtlich der aufgewandten Kosten unterschieden werden, wann diese angefallen sind. 

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Einspruch beim Finanzamt oder der Klage beim Finanzgericht entstehen, gehören nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Dies wurde mit dem Urteil vom 09. Dezember 2009 (Az.: II R 37/08) vom Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden. 

Anders liegt der Fall bei den Kosten, die dem Erben für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater entstehen. Diese sind nach den Regelungen im Erbschaftsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies betrifft auch den Fall, in dem ein Erbe die Einkommensteuererklärung eines Verstorbenen berichtigen lassen muss. 

Czech und Ströhlein, Steuerberater machen an dieser Stelle auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufmerksam. Die Richter mussten über einen Fall entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger im Ausland erzielte Erträge aus Kapitalvermögen nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Bis zu dem Tod des Steuerpflichtigen blieb diese Tatsache unentdeckt. Als der Erbin des Vermögens das Nichtdeklarieren der Kapitaleinkünfte auffiel, ließ sie die falschen Steuererklärungen berichtigen. Die ihr dabei entstandenen Aufwendungen machte sie als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuererklärung geltend.

Als das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannte, reichte die Erbe Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein. Die Finanzrichter widersprachen der Auffassung des Finanzamts und teilten die Auffassung der Klägerin. Czech und Ströhlein, Steuerberater erklären die Begründung der Entscheidung damit, dass die Erbin lediglich eine Verpflichtung des Verstorbenen erfüllt habe. Hätte der Verstorbene die Einkommensteuererklärung korrekt erstellen lassen, hätten die Aufwendungen für ihn zu den abziehbaren Steuerberaterkosten gezählt. 

Die Finanzrichter vertraten die Meinung, dass es keine Rolle spiele, wer den Steuerberater beauftrage. Voraussetzung sei, dass der Verstorbene zur Abgabe einer korrekten Einkommensteuererklärung verpflichtet sei und diese Verpflichtung von der Erbin wahrgenommen wurde. Sie kann die Steuerberaterkosten in jedem Fall als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dies gilt nach dem Richterspruch selbst dann, wenn die Erbin zur Korrektur der Einkommensteuererklärungen nicht auf die Unterstützung eines Steuerberaters hätte zurückgreifen müssen.

Mandanten, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, können sich auf das Finanzgerichtsurteil berufen. Der Einspruch kann mit der Begründung geführt werden, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 30/19 beim BFH anhängig ist. 

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik oder anderen steuerlichen Bereichen können Sie sich gerne an die Berater von Czech und Ströhlein, Steuerberater wenden.

Bild:  AdobeStock_164620974