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Die Behandlung der Verluste aus Aktiengeschäften bei wertlos gewordenen Aktien

Czech und Ströhlein, Steuerberater informiert seine Mandantschaft über ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 2 K 1952/16) zu der steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Aktiengeschäften, wenn die Aktien wertlos geworden sind und endgültig ausgebucht werden müssen. 

Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Aktiengeschäften

Werden Aktien gekauft und wiederverkauft, ist der erzielte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Die Abgeltungssteuer beträgt 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. 


Czech und Ströhlein, Steuerberater zeigt auf, wie das Finanzamt mit Verlusten aus Aktiengeschäften umgeht. Ein Verlust aus Aktiengeschäften lässt sich nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnen, wenn diese Gewinne im gleichen Jahr erzielt wurden oder in Folgejahren möglicherweise erzielt werden. 

Ein horizontaler Verlustausgleich - hier werden Verluste aus Aktiengeschäften mit im selben Jahr vereinnahmten Zinsen und Dividenden verrechnet - kommt ebenso wenig in Betracht wie ein vertikaler Verlustausgleich. Czech und Ströhlein, Steuerberater weist darauf hin, dass bei einem vertikalen Verlustausgleich Verluste einer Einkunftsart - z.B. aus Aktienverkäufen - mit denen anderer Einkunftsarten - z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit - verrechnet werden. Ein Verlust aus Aktiengeschäften kann vorgetragen und mit späteren Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden. 

Czech und Ströhlein, Steuerberater macht auf das folgende Problem aufmerksam: Wie wird der Verlust aus einem Aktiengeschäft steuerlich behandelt, wenn die Aktie endgültig wertlos geworden ist und dem Anteilseigner nichts anderes übrig bleibt, als die wertlose Aktie aus seinem Depot auszubuchen.

Das Finanzamt erkannte den Verlust in den bisherigen Fällen nicht an, da die für steuerliche Berücksichtigung erforderliche Veräußerung der Aktien fehlt. Czech und Ströhlein, Steuerberater weist auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom vom 12. Dezember 2018 hin. Die Richter gelangten zu einer anderen Auffassung. 

Das Urteil des Finanzgerichts kommt zu einem anderen Schluss

Czech und Ströhlein, Steuerberater klärt auf, dass dem Urteil ein Fall zugrunde liegt, bei dem einem Anleger von der Bank, die das Depot geführt hat, mitgeteilt wurde, dass die Aktien infolge eines Insolvenzverfahrens als wertlos eingestuft wurden. Der Anleger deklarierte den Verlust in Höhe der Kosten, die er bei der Anschaffung der Wertpapiere aufgewendet hatte. In dem erteilten Steuerbescheid wurde dieser Verlust vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Einspruch des Anlegers wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Anleger die Aktien nicht verkauft hatte und zudem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden ist. Czech und Ströhlein, Steuerberater weiß zu berichten, dass der Anleger nach dieser Einspruchsentscheidung Klage bei dem für ihn zuständigen Finanzgericht erhoben hatte. 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Klägers. Dem Finanzamt gab es insofern Recht, dass es in dem Untergang der Geldanlage auch keinen Veräußerungsvorgang sah. Gleichzeitig betonte es, dass der Untergang der Wertanlage auf der ausbleibenden Rückzahlung basierte. Zu dem Problem mit der fehlenden Steuerbescheinigung wurde das folgende Statement abgegeben: Ziel einer Steuerbescheinigung sei es, den doppelten Verlustabzug des Anlegers zu verhindern. Davon könne hier keine Rede gewesen sein, da die Bank, die das Aktiendepot ausgebucht hatte, keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Czech und Ströhlein, Steuerberater erläutert, dass eine doppelte Berücksichtigung des Verlusts damit ausgeschlossen war. 

Da die Behandlung des Verlusts einer wertlosen Aktie auf höchstrichterlicher Ebene bislang noch nicht entschieden ist, rät Czech und Ströhlein Mandanten, die von dem Problem betroffen sind, zur Revision beim Bundesfinanzhof. Dort ist das Verfahren bereits anhängig.

 

Bild: AdobeStock_109101900