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In 2019 zu erwartende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Die Czech und Ströhlein Steuerberater möchten ihre Mandaten eine Übersicht zu allen wichtige Verfahren des Bundesverfassungsgerichts geben, bei denen es noch im laufenden Jahr zu Entscheidungen kommen kann. Seitens des Bundesverfassungsgerichts werden verschiedene steuerrechtliche Verfahren im Rahmen einer Jahresvorschau aufgeführt:


Abgabenordnung für den gesetzlichen Zinssatz

Ob der gesetzliche Zinssatz nach §238 Abs. 1 AO in der veröffentlichten Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBI S. 3866) in Höhe von 1,5 Prozent für einen jeden Monat des Verzinsungszeitraums verfassungswidrig ist, entscheidet in diesem Jahr das Bundesverfassungsgericht (Az. des BVerfG: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Übertragung von wirtschaftlichen Gütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Mit großem Interesse schauen die Czech und Ströhlein Steuerberater auf dieses derzeit laufende Verfahren. In diesem Fall geht das Bundesverfassungsgericht der Frage nach, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung vom 20.12.2001 (BGBI I S. 3858) gegen den allgemein gültigen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Demnach ist eine Übertragung zum Buchwert von Wirtschafsgütern unter beteiligungsidentischen Personengesellschaft nicht möglich (Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13).

Erstausbildungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz

Auch in dieser Frage zu den Erstausbildungskosten schauen die Czech und Ströhlein Steuerberater aufmerksam auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Mittelpunkt steht § 9 Abs. 6 EStG in seiner Fassung nach Art. 2 Nr. 4 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 (BGBI I S. 2592) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Danach sind alle Aufwendungen, welche eine steuerpflichtige Person für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium angibt keine Werbungskosten (Az. des BVerfG: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14).

Entscheidung zur Erbbauzinsvorauszahlung

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG in der Fassung Art. 1 Nr. 15 Buchst. c sowie Art. 1 Nr. 4 Buchst. b aus dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien in national geltendes Steuerrecht sowie zur Änderung einige weiterer Vorschriften. Das Gericht entscheidet darüber, ob die rückwirkende Geltungsverordnung gegen den Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/11).

Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz

Für die Czech und Ströhlein Steuerberater ist die Frage, ob die EStG-Regelung aus § 62 Abs. 2 (Kindergeldberechtigung bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern abhängig vom Aufenthaltsstatus) ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 4 GG ist (Az. des BVerfG: 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14)

Übernahmegewinn bei Umwandlung

Ob § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG in seiner Fassung aus Art. 4 Nr. 10 Buchst. h aus dem Gesetz zur Bereinigung steuerlicher Vorschriften vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2601, BStBl I 2000 S. 13) gegen Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 76 Abs. 1 GG ein Verstoß darstellt, klärt das Bundesverfassungsgericht ebenfalls noch in diesem Jahr (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/09).