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§ 33a EStG - Der Abzug von Unterhaltsleistungen an Kinder mit eigenem Einkommen als außergewöhnliche Belastung

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für Kinder Anspruch auf Kindergeld. Zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr wird das Kindergeld gewährt, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres ist der Anspruch nur unter Voraussetzungen durchsetzbar.

Wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater unterrichten unsere Klientel darüber, dass sich die Unterstützung der Kinder nach dem 25. Lebensjahr steuerlich positiv für Sie auswirken kann. Bis zu einem Betrag von 9.000 Euro (Veranlagungszeitraum 2018) sind die Unterhaltsleistungen an das Kind selbst dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es eigene Einkünfte und Bezüge erzielt hat, die den Betrag von 624 Euro übersteigen.


Czech und Ströhlein, Steuerberater zeigt auf, dass sich der Antrag auf Anerkennung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen auch dann lohnt, wenn das Kind nicht unerhebliche Einkünfte und Bezüge erzielt hat. 

Als Beispiel wird angenommen, dass ein 26-jähriger Student an der Universität 8.000 Euro im Jahr 2018 erzielt hat. Nach Berücksichtigung der Werbungskosten (Fahrtkosten zur Universität, Semesterbeitrag etc.) in Höhe von 7.280 Euro hat er Einkünfte von 720 Euro. Nach Abzug der 624 Euro verbleiben 96 Euro. Diese 96 Euro vermindern den Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen. Es ergibt sich ein Betrag von 8.904 Euro. Dieser kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Czech und Ströhlein, Steuerberater machen auf folgendes aufmerksam: Legt man einen persönlichen Steuersatz von 30% zugrunde, ergibt sich eine Steuerersparnis von 2.671,20 Euro. Hätten die Eltern in diesem Jahr noch Anspruch auf Kindergeld gehabt, hätte ihnen maximal ein Betrag von 2.328 Euro (194 Euro x 12 Monate) zugestanden. Die Steuerersparnis ist bei der Unterhaltsleistung höher als das Kindergeld. 

Wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater weisen darauf hin, dass bei dem Antrag evtl. Nachweise beizubringen sind. Hierauf kann verzichtet werden, wenn das Kind mit den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass die Unterhaltsleistungen die Aufwendungen für die Unterbringung und die Verpflegung des Kindes abdecken.

Auf eine andere Frage möchten wir von Czech und Ströhlein Steuerberater an dieser Stelle noch hinweisen: Der Streitpunkt ist, ob gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung die steuerpflichtigen Einkünfte und Bezüge des unterhaltsberechtigten Kindes mindern. Der BFH hat am 18.06.2015 zwei Urteile (VI R 45/13 und VI R 66/13) gefällt, die dieser Ansicht entgegenstehen. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung das Bundesverfassungsgericht hierzu vertritt. 

Czech und Ströhlein, Steuerberater raten Betroffenen in diesen Fällen dazu, sich auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 1853/15) zu berufen, bei ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch einzulegen und auf die Vorschrift des § 363 Absatz 2 Abgabenordnung hinzuweisen.

Der BFH hat in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Berücksichtigung von Krankheitskosten verwiesen. Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 31. März 2008 (III B 90/06) und eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02) folgt, dass Krankheitskosten nicht abzugsfähig sind.

Auch hier weisen Czech und Ströhlein, Steuerberater auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. Gleichzeitig sollte der Abzug der Krankheitsaufwendungen beim Finanzamt beantragt werden.

 

Bild:  Fotolia_46241006_XS