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Die Zukunft der Grunderwerbsteuer: Umgehung oder Abschaffung?

Wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater weisen unsere Mandanten auf eine bevorstehende Neuregelung der Grunderwerbsteuer hin.

Die bisherige Regelung der Grunderwerbsteuer

Zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks oder eines Gebäudes zählt auch die Grunderwerbsteuer. Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 betrug diese in Deutschland 3,5% des Kaufpreises für eine Immobilie. Seit einigen Jahren wird den einzelnen Bundesländern die Festlegung der Grunderwerbsteuer überlassen. In Bayern und Sachsen beträgt sie nach wie vor 3,5%. Hamburg legt hierfür einen Satz von 4,5% zugrunde. In anderen Bundesländern - z.B. in Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Berlin, Schleswig-Holstein und im Saarland - wurde die Grunderwerbsteuer inzwischen auf 6,5% des Kaufpreises erhöht. Nun steht eine komplette Neuregelung der Steuer auf Grundstücksverkäufe an.


Die Neuregelung zur Grunderwerbsteuer

 
Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater informieren unseren Mandanten über die sogenannten »Share Deals« die der Gesetzgeber zukünftig bei Immobiliengeschäften einsetzen will. Bislang konnte der Eigentümer eines Grundstücks - entweder in eigener Regie oder mit der Hilfe eines Immobilienmaklers - das Objekt auf dem Immobilienmarkt anbieten und hier für den Verkauf werben. War ein Käufer gefunden, wurde der vereinbarte Kaufpreis und die darauf entfallende Grunderwerbsteuer gezahlt, der Kaufvertrag notariell bestätigt und der Wechsel des Grundstückeigentümers im Grundbuch eingetragen. Czech und Ströhlein Steuerberater berichten von den Plänen der Bundesregierung. Das Bundesfinanzministerium möchte jeden Grundstücksverkauf über eine - eigens dafür errichtete - Immobiliengesellschaft abwickeln lassen. Dieses Geschäft - »Share deal« genannt - geht über einen üblichen Grundstückskauf hinaus. Der Käufer erwirbt nicht das Grundstück, sondern einen Anteil an der besitzenden Immobiliengesellschaft. 

Wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater klären über die Folgen dieser Verfahrensweise auf: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz fällt bei dem Verkauf einer Immobilie an eine Gesellschaft Grunderwerbsteuer an, wenn mindestens 95% der Anteile auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Das Bundesfinanzministerium will diese Vorschrift umgehen. In dem Referentenentwurf wird der Vorschlag favorisiert, der Käufer dürfe weniger als 95 % erwerben. Erwirbt er beispielsweise nur 94% - die restlichen 6% behält der Verkäufer - wird den Vorschriften des § 1 Absätze 2a,3, und 3a GrEStG genüge getan und der Kauf unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. 

Czech und Ströhlein, Steuerberater unterrichten ihre Mandanten in diesem Zusammenhang über zwei weitere Neuerungen. Zum einen soll die Höhe des Anteils einer Immobiliengesellschaft - bei dem Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig wird - von 95% auf 90% gesenkt werden und zum anderen soll die in § 2a Grundsteuergesetz verankerte Frist von 5 auf 10 Jahre verlängert werden. Das Gesetz soll Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten. 

Steuerberater plädieren für eine Umgehung der »Share deals«

Die Steuerberater halten den Vorschlag des Bundesfinanzministeriums in der Praxis für nicht umsetzbar. Der ehemalige Präsident der Steuerberaterkammer Südbaden - nunmehr Ehrenpräsident der Institution - Dr. Raoul Riedlinger will einen vollkommen anderen Weg eingehen. Statt dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zu folgen, schlägt Riedlinger vor, die Grunderwerbsteuer ganz abzuschaffen und diese bei Grundstücksverkäufen durch die Umsatzsteuer zu ersetzen. Riedlinger hält hierbei einen Satz von 3,5% für angebracht.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir von Czech und Ströhlein Steuerberater unseren Mandanten gerne zur Verfügung. Darüber hinaus beraten wir Sie auch gerne in allen anderen steuerlichen Angelegenheiten.

Bild:  Fotolia_73987613_XS