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Stellungnahme des BFH zu Verlusten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit eines Übungsleiters

Czech und Ströhlein Steuerberater möchte seine Klientel auf die folgende Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs hinweisen: Nach der Meldung 24/19 vom 02. Mai 2019 hat das oberste Finanzgericht mit Urteil vom 20. November 2018 zu Verlusten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit eines Übungsleiters Stellung genommen. Das Urteil VIII R 17/16 hebt hervor, dass Verluste aus dieser Tätigkeit auch dann bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden können, wenn die jährlichen Einnahmen unter dem in § 3 Nr. 26 EStG geregelten Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro liegen.


Im Folgenden informieren wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater unsere Mandanten über die Entscheidung des BFH. Dem Urteil war der folgende Sachverhalt vorausgegangen. Ein Kläger hatte in dem Streitjahr 2013 Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter von 108 Euro erzielt. Gemäß der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen dieser Art steuerfrei, soweit sie den Betrag von 2.400 Euro nicht übersteigen. Der Kläger machte in dem Streitjahr Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro geltend. Den sich daraus ergebenden Verlust von 500,60 Euro deklarierte der Kläger in seiner Steuererklärung für 2013. Wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater weisen darauf hin, dass dieser Verlust mit anderen Einkünften, z.B. denen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, verrechnet werden kann und so zu einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen führt. Hätte das Finanzamt diesen Verlust anerkannt, hätte dies zu einer geringeren Steuerbelastung für den Kläger geführt. Das zuständige Finanzamt folgte den Angaben in der Steuererklärung nicht. Der Verlust von 500,60 Euro wurde bei der Erstellung des Steuerbescheids nicht anerkannt. Czech und Ströhlein, Steuerberater informiert, dass das Finanzamt bei seiner Entscheidung der Ansicht war, dass sowohl Werbungskosten als Betriebsausgaben, die mit der nebenberuflichen Tätigkeit eines Übungsleiters in Zusammenhang stehen, nur dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro im Jahr übersteigen. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung, ließ aber die Klage zu.

Wir von Czech und Ströhlein, Steuerberater berichten weiter, dass die Richter am BFH die Entscheidung des Finanzgerichts bekräftigten. Hiernach kann ein nebenberuflicher Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb der Grenze von 2.400 Euro erzielt, auch Ausgaben geltend machen, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, wenn der Betrag die erzielten Einnahmen übersteigt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der BFH an, dass der steuerliche Vorteil, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG geschaffen hat, in einen Nachteil für die betroffenen Übungsleiter umschlagen würde.

Das zuständige Finanzgericht wurde vom BFH nochmal in den Sachverhalt einbezogen. Die Entscheidung obliegt nun den Richtern dort. Sie müssen prüfen, ob der Übungsleiter, der in der Sache geklagt hat, seine Tätigkeit mit dem Ziel ausgeübt hat, einen Gewinn zu erzielen. Sollte sich bei der erneuten Prüfung des Sachverhaltes ergeben, dass die Absicht Gewinn mit der Tätigkeit zu erzielen, nicht gegeben war, sind die deklarierten Verluste in Höhe von 500,60 Euro nicht als steuermindernde Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater informieren unsere Mandanten gerne, falls sich noch weitere Fragen zu diesem Thema ergeben sollten. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch für alle anderen steuerlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite.

Bild:  Fotolia_199447166_XS