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Genussrechte

Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

Czech und Ströhlein Steuerberater informiert seine Klienten über den jüngsten Entscheid des 4. Senats des Finanzgerichts Münster vom 07. 12. 2018. Genussrechtserträge, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, sind künftig nicht wie bisher als Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte zu behandeln. Das gilt insbesondere auch dann, wenn diese Genussrechte nur den Mitarbeitern in leitenden Positionen angeboten werden. Das Urteil erschien unter der Referenznummer 4 K 136/17 am 15. 02. 2019 in den Mitteilungen des Finanzgerichts Münster.


Der Kläger, so Czech und Ströhlein Steuerberater, ist zum Zeitpunkt der Klage als Marketingleiter tätig gewesen. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin einen Vertrag über verschiedene Genussrechtsvereinbarungen ab. Der Anlass für diese Genussrechtsvereinbarungen war ein geplantes Investitionsvorhaben seitens der Arbeitgeberin. Das Investitionsvorhaben sollte teilweise aus Eigenmitteln erbracht werden, zudem die alleinig den Arbeitnehmern angebotenen Genussrechte dienten. Die Erträge waren im Jahr auf 18 Prozent des Nennwertes dieser Anlage begrenzt. In den Jahren des Rechtsstreits, 2013 und 2014, wurde diese Grenze jedoch überschritten. Somit erhielt der Kläger Kapitalerträge in voller Höhe von 18 Prozent seiner Einlagen.

Das Finanzamt behandelte die Erträge als Arbeitslohn. Grund dafür war, dass die Vereinbarung nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. Die Rendite wurde von der Behörde als unangemessen hoch eingestuft. Der Kläger sah die hohe Besteuerung nicht ein. Er forderte eine Besteuerung mit einem niedrigeren Steuersatz, wie er für die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen rechtlich geltend ist. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Zur Begründung des Urteils können Czech und Ströhlein Steuerberater folgendes mitteilen: Die Auffassung des Klägers wurde vom 4. Senat des Finanzgerichts Münster in vollem Umfang geteilt. Seine Erträge aus den Genussrechten führen eindeutig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Erträge seien nicht durch das Verhältnis zum Arbeitgeber veranlasst. Dass die Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten angeboten wird, ergebe nicht automatisch, dass sie als Veranlassung durch das Dienstverhältnis zu sehen ist. Berücksichtigt werden muss hingegen, dass das Genussrechtskapital des Klägers aus eigenem Vermögen erbracht wurde. Damit habe der Kläger auch ein effektives Verlustrisiko in Kauf genommen. Außerdem hätten ihm die Erträge auch dann zugestanden, wenn er keine tatsächlichen Leistungen für den Arbeitgeber erbracht hätte. Gründe hierfür wären beispielsweise Elternzeit oder Krankheit. Da es sich bei dem Kläger um besichertes Kapital gehandelt hat, ist eine maximale Rendite von 18 Prozent laut Gerichtsurteil des Finanzgerichts Münster durchaus als angemessen zu betrachten.

Czech und Ströhlein Steuerberater überprüfen für ihre Klienten mit Verweis auf diesen Präzedenzfall selbstverständlich ähnlich gelagerte Fälle.

 

Bild: Fotolia_204255782_XS