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Steuerpflicht für Rentner

Ab 2019 könnte Ihre Rente steuerpflichtig werden

Die für Juli 2019 beschlossene Rentenerhöhung hat eine Schattenseite. Durch die Anhebung der Renten um 3,2 bzw. 3,9 Prozent werden laut Angaben des Bundesfinanzministeriums zirka 48.000 Renten erstmals steuerpflichtig. Ob die Rente tatsächlich versteuert werden muss, ist jedoch nicht so einfach festzustellen. Abhängig von mehreren Faktoren unterscheidet sich der zu versteuernde Anteil der Rente zum Teil erheblich. Nur eines ist sicher: Wer vom Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, sollte schnell reagieren. Eine Schätzung der steuerlichen Verhältnisse kann teuer werden. Czech und Ströhlein Steuerberater beraten Sie gerne bereits im Vorfeld zu diesem Thema.


Steuerpflichtig sind nicht nur die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die betriebliche und private Altersvorsorge unterliegt ebenso der Steuerpflicht. Neben der Lohnsteuer fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Rentenzahlungen werden von den gesetzlichen Rentenkassen und den privaten Rentenversicherungen, Versorgungswerken und Pensionskassen elektronisch ans Finanzamt gemeldet. Es kann also vorkommen, dass Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung von Ihrem Finanzamt erhalten. Spätestens dann ist es höchste Zeit zu reagieren, um höhere Zahlungen durch eine Schätzung der Behörde zu verhindern.

Ab welcher Rentenhöhe Sie Steuern zahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen müssen Renten abhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts nur teilweise versteuert werden. Wer 2005 seinen Ruhestand angetreten hat, muss 50 Prozent der Altersbezüge versteuern. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2019 sind es 78 Prozent. Bis 2040 steigert sich dieser Satz auf 100 Prozent. Berechnet wird der Freibetrag von der ersten vollständigen Jahresbruttorente. Der so ermittelte Betrag bleibt als fester Eurobetrag bestehen und verändert sich nicht mehr. Bei Czech und Ströhlein Steuerberater erhalten Sie Auskunft über den für Sie geltenden Prozentsatz und den daraus resultierenden Freibetrag.

Darüber hinaus gilt weiterhin der Grundfreibetrag, der vom Gesetzgeber immer mal wieder angepasst wird. Für Verheiratete beträgt der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung das Doppelte des Betrags für Ledige. Liegt Ihre Jahresbruttorente nach Abzug des oben erläuterten Rentenfreibetrags unter dem Grundfreibetrag, bleiben Ihre Altersbezüge steuerfrei. Doch selbst wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente höher ist, kann noch einiges in Abzug gebracht werden. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater helfen Ihnen, alle Möglichkeiten auszuloten.

Beispielsweise können Sie einen Altersentlastungsbetrag in Anrechnung bringen, wenn Sie zu Jahresbeginn das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Der Betrag wird bis zu einem festgelegten Höchstbetrag anteilig aus Ihrem Renteneinkommen berechnet. Der Prozentsatz ist abhängig von dem Jahr, in dem Sie Ihren 64. Geburtstag feiern oder gefeiert haben. Wem das zu kompliziert klingt, der kann sich bei uns, Czech und Ströhlein Steuerberater Rat und Hilfe holen.

Schließlich sind bei Rentnern die üblichen Abzüge möglich, wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbeträge und Werbungskosten. Denn auch während des Ruhestandes können Werbungskosten anfallen, beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater oder für die Beratung in Steuerfragen.

Schöpfen Sie jede Möglichkeit aus, die eine Steuerzahlung verhindern oder senken kann. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater möchten Ihnen dabei helfen, die unübersichtlichen Vorschriften anzuwenden. Vereinbaren Sie einen Termin.

 Bild:  Fotolia_230446238_XS