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Gezahlte Umsatzsteuer für Krebsmedikamente kann zurückgefordert werden

Schon seit einigen Jahren tobt zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern ein Streit darüber, ob auf Zytostatika gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückgefordert werden kann. Nun hat sich der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2019 in dieser Frage positioniert. Die Czech und Ströhlein Steuerberater klären sie über die Entscheidung auf.


Czech und Ströhlein Steuerberater informieren - Umsatzsteuerrückerstattung für Krebsmedikamente möglich


Am 20. Februar 2019 positionierte sich der Bundesgerichtshof klar in der Frage, ob eine bereits auf Zytostatika gezahlte Umsatzsteuer an die Patienten bzw. an private Krankenkassen zurückgezahlt werden kann. Dem Rechtsstreit ging eine Entscheidung des BFH voraus, dass individuell für Patienten hergestellte Zytostatika umsatzsteuerfrei sind. Die vier vom BGH entschiedenen Fälle betrafen Patienten, die vor der Entscheidung des BFH für Krebsmedikamente, welche von der hauseigenen Apotheke individuell für sie hergestellt wurden, Umsatzsteuer gezahlt hatten. Auf den Rechnungen hatten die Krankenhäuser in einigen Fällen Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Umsatzsteueranteil von 19 Prozent wurde ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt.

Später traf der BFH dann seine Entscheidung, durch die in Krankenhausapotheken hergestellte Zytostatika steuerfrei wurden. Dadurch mussten die zwischen Patient und Krankenhausträger gültigen Verträge, die Vergütung der Krebsmedikamente betreffend, in rechtlicher Hinsicht neu eingeordnet werden. Und zwar als Bruttopreisabreden. Die Richter des BGH waren allerdings der Ansicht, dass diese Bruttopreisabreden kein Hindernis dafür darstellen würden, den gezahlten Umsatzsteueranteil zurückzufordern.

Czech und Ströhlein Steuerberater informieren - Die Entscheidung des BGH


Der BGH entschied, dass Patienten unter Umständen die bereits gezahlte Umsatzsteuer für ihre Krebsmedikamente zurückfordern könnten. Die rückwirkende Anwendung der BFH Entscheidung aus dem Jahr 2014 führt dazu, dass die Krankenhausträger, die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge nachträglich zurückzufordern. Dabei kann es dazu kommen, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke beinhalten, die geschlossen werden muss. 


Czech und Ströhlein Steuerberater möchten außerdem darüber informieren, dass in diesem Zusammenhang nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge festzusetzenden Zinsen eine Höhe erreichen können, die der Höhe nach der Differenz zwischen bereits abgeführter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entsprechen. Kann eine solche Sachlage festgestellt werden, kann eine abweichende Preisvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vermutlich nicht bejaht werden. In der Folge scheide eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Bei weiteren Fragen können Sie die Czech und Ströhlein Steuerberater kontaktieren.

Bildquelle: Pixabay 240_F_118831492_wnX87nRddNEfjk3ZxJQ0FYucMhgPyCtl