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Stipendiumszahlungen reduzieren nicht die Werbungskosten für einen zweiten Ausbildungsabschnitt

Das Finanzgericht Köln bringt Aufklärung. Mit seinem Urteil vom 15.11.2018 (1 K 1246/16) hat es entschieden, dass Zahlungen, die ein Stipendiat erhält, um damit die Kosten für seinen Alltag zu bestreiten, nicht die Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung reduzieren dürfen, die er dort für das Absolvieren einer zweiten Ausbildung ansetzen kann. Werbungskosten reduzieren die Einnahmen und wirken sich so auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater sind gerne Ihr Partner und stehen mit Rat und Tat zur Seite, falls Sie von diesem Thema betroffen sind und Fragen dazu haben.


Die Ausgangslage stellt sich vor der Verkündung des Urteils für uns von Czech und Ströhlein Steuerberater wie folgt dar: Manche Personen, die sich zu einem Zweitstudium entschließen, können sich den Verzicht auf das Einkommen erlauben, weil sie die Zeit, die sie für das Studium benötigen, mithilfe eines Stipendiums überbrücken. Soweit die Stipendien die Kosten des täglichen Bedarfs decken, sind die Zahlungen steuerfrei. Wurden auf der anderen Seite die laufenden Kosten (Semesterbeitrag, Kosten für den täglichen Bedarf, etc.) bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten erklärt, erkannten die Finanzämter den Ansatz bislang nicht an. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Student Einnahmen aus dem Stipendium erhalte. Diese seien den angesetzten Ausbildungskosten entgegenzusetzen. Czech und Ströhlein Steuerberater schafft hier Aufklärung für Ratsuchenden, wie das aktuelle Urteil bei dieser Problemstellung Abhilfe schafft. Das Finanzgericht stellt sich nun auf die Seite der Studenten. In dem erwähnten Urteil gab es dem Kläger recht und erkannte den Abzug von Aufwendungen für die zweite Ausbildung als Werbungskosten an, soweit die Beträge, die er erhalten hatte, nicht zum Ausgleich dieser Kosten gezahlt wurden. Die Finanzrichter hoben zur Begründung ihrer Entscheidung das Folgende hervor: Der durch das Zweitstudium entstandene Einkommensverlust sollte zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden. Der für die Kosten des täglichen Bedarfs gedachte Teil darf sich hiernach nicht nachteilig auf die Werbungskosten auswirken. Bei den Finanzmitteln, die der Stipendiat erhält, um damit seine Kosten für das Zweitstudium zu decken - beispielsweise zur Beschaffung von Büchern und anderen Lernmitteln - machte das Finanzgericht Köln jedoch Abstriche. Diese Aufwendungen dürfen nach wie vor die Werbungskosten mindern. Das Finanzgericht ergänzte mit dieser Entscheidung ein Urteil aus dem Jahr 2016, wonach es den steuerlichen Abzug von Studienkosten bei einem Stipendium komplett versagte, wenn die Kosten zuvor steuerfrei erstattet wurden. 

Czech und Ströhlein Steuerberater leisten gerne Hilfestellung, falls sich noch weitere Fragen zu dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln ergeben sollten.

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