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Steuerliche Vorschriften beim Fahrzeugwechsel

Steuerliche Vorschriften beim Fahrzeugwechsel

Beim Wechsel eines Firmenfahrzeuges gibt es diverse Punkte, die zu beachten sind. Czech und Ströhlein Steuerberater ist gerne Ihr Partner, der Ihnen dabei behilflich ist, alle anfallenden Fragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Ihre Mitarbeiter korrekt und den Vorschriften entsprechend abzuklären. Wenden Sie sich an uns, wenn es auf Ihrer Seite Unklarheiten sowie Fragen diesbezüglich geben sollte, wir stehen mit Rat und Tat für Sie zur Verfügung!


Mit unserer steuerfachlichen Beratung sind Sie auf der sicheren Seite

Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater kennen uns in allen steuerrechtlichen Punkten betreffend der Überlassung von Firmen KFZ an Ihre Mitarbeiter aus. So sind im Fall der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme auch bei einem Fahrzeugwechsel diverse Vorschriften und steuerrechtlich relevante Punkte zu beachten. Diverse Fragen zu diesem Thema werden auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 4.4.2018 (Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) näher beantwortet. Besonders die im Bereich um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter und hier auch die im Bereich Fahrzeugwechsel auftretenden Fragen wurden dabei genauer erörtert. 

Grundsätzlich gilt besonders folgende Vorschrift, die Sie immer im Auge behalten sollten. Wenn Ihr Arbeitnehmer im Laufe eines Kalendermonats zwischen unterschiedlichen Firmenfahrzeugen gewechselt hat, ist immer der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten und benutzten Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1%-Methode zugrunde zu legen. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater wollen Sie auch noch daran erinnern, dass auch für eine nur bei besonderen Anlässen erfolgte Benutzung von einem Firmenfahrzeug eine spezielle Regelung gilt. Wenn dieser besondere Anlass bzw. Zweck für die Fahrzeugnutzung für nicht mehr als fünf Kalendertage pro Monat eintritt, dann ist der pauschale Nutzungswert für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der ersten Stätte der beruflichen Tätigkeit je Fahrtkilometer mit 0,00001 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges zu bewerten. Da diese Fahrstrecken bei der Finanzverwaltung nach Aufforderung nachgewiesen werden müssen, empfehlen wir von Czech und Ströhlein Steuerberater unbedingt das Führen eines Fahrtenbuches. Hier können die Abfahrt- und Zielorte angeführt und die Kilometerstrecken genau eingetragen werden. Im Zweifelsfall bzw. bei weiteren Fragen stehen wir von Czech und Ströhlein Steuerberater gerne zu Ihrer steuerfachlichen Verfügung.