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Heikle Privatverkäufe

Dinge zu Geld zu machen, die nicht mehr benötigt werden, gilt heutzutage als üblich. Gerade deshalb verzeichnen Onlineauktions-Plattformen, wie zum Beispiel Ebay, einen großen Zulauf und helfen tatkräftigt dabei, die Haushaltskassen ein wenig aufzubessern. Gelegentliche Verkäufe im Internet sind in diesem Zusammenhang kein juristisches Problem. Czech und Ströhlein Steuerberater sind jedoch der Auffassung, dass privat agierende Verkäufer in einer gefährlichen Grauzone landen, wenn Sachen in größerer Regelmäßigkeit weiterveräußert werden. Aus rechtlicher Sicht kann es schnell passieren, dass Personen hierbei in den Definitionsbereich des gewerblichen Handels fallen und somit mit finanziellen Konsequenzen rechnen müssen.

Czech und Ströhlein Steuerberater klären auf: Privatverkauf vs. gewerblichem Handel

Grundsätzlich gibt es die Unterscheidung zwischen gewerblichem Handel und einem Privatverkauf schon immer. Allerdings gewann deren begriffliche Bedeutung erst durch die weltweite Beliebtheit von Internetplattformen an Bedeutung. Die Czech und Ströhlein Steuerberater bitten an dieser Stelle zu beachten, dass bereits 25 Privatverkäufe pro Monat eine überaus kritische Schwelle darstellen können.

Ab diesem Moment sind die Privilegien von Gelegenheitsverkäufern hinfällig. Es gelten dann die Rechtsvorschriften für gewerbliche Anbieter. Hierzu gehören unter anderem die Veröffentlichung eines Impressums sowie von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Widerrufsbelehrung sowie die Einräumung einer Gewährleistung dürfen hierbei ebenfalls nicht mehr unbeachtet bleiben. Formulierungen, wie zum Beispiel "keine Rücknahme" oder "keine Garantie", können aus Sicht der Czech und Ströhlein Steuerberater gefährlich sein, da schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Briefkasten liegen kann.

Horrende Anwaltskosten verletzen das Gerechtigkeitsgefühl

Die Czech und Ströhlein Steuerberater wissen aus Erfahrung, dass das Gerechtigkeitsgefühl privater Verkäufer durch extrem hohe Anwaltskosten sehr stark in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Grund hierfür ist, dass die Verkäufer in der Regel der Auffassung sind, dass niemand einen direkten Schaden genommen hat und deshalb die "strafbewehrte Unterlassungserklärung" als schlicht ungerechtfertigt erachten.

Im Mittelpunkt des Interesses steht allerdings nicht der konkrete Schaden, sondern das allgemein gültige und zudem großzügig ausgelegte Wettbewerbsrecht. In der Regel genügt bereits ein fehlendes Impressum für eine gerechtfertigte Abmahnung. Insbesondere dann, wenn es sich um ähnliche Verkaufsware handelt, kann ein sehr schmaler Grat mit folgenreichen Auswirkungen entstehen.

Neben dem finanziellen Risiko durch Abmahnkosten müssen Gewerbetreibende außerdem Umsatz- und Einkommenssteuer an das Finanzamt bezahlen. Der Freibeitrag beläuft sich dabei auf maximal 410 Euro pro Jahr. Fakt ist hingegen auch, dass das Finanzamt nur äußerst selten professionell tätigen Privatverkäufern auf die Schliche kommt.

Abmahner haben das Recht meist auf ihrer Seite

Letztendlich sind es Anwaltskanzleien, vereinzelt gewerbliche Händler sowie Abmahnvereine, die eifrige Privatverkäufer aufdecken. Auch wenn deren Verhalt zunächst als "kleinlich" und ebenso "geldgierig" erscheinen mag, sind sie meistens im Recht. Es muss also die Entscheidung getroffen werden, ob die privaten Verkäufer überschaubar bleiben oder ob ein gewerbliches Online-Angebot aufgesetzt werden soll, um sich rechtlich abzusichern.