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Ab 2018 verdoppelt sich die GWG-Grenze für Software auf 800 Euro

Stehen Sie vor der Herausforderung, erworbene Software mit einer realistischen Nutzungsdauer zu versehen und dann planmäßig abzuschreiben? Erscheint Ihnen die bisherige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (von 400 Euro) für diesen Zweck unpassend. Dann wird das Jahr 2018 voraussichtlich und unerwartet Einiges an Entlastung bringen: Die neuen Einkommensteuer-Richtlinien sollen eine Anhebung der GWG-Grenze für immaterielle Wirtschaftsgüter auf 800 Euro vorsehen. 

Bisherige Rechtsprechung und neue Betragsgrenzen geben Rechtssicherheit

Auch wenn Software beispielsweise auf physischen Datenträgern ausgeliefert wird, so ist sie in der betrieblichen und buchhalterischen Praxis als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen. Czech & Ströhlein verfolgt die langjährige Rechtsprechung unter anderem auch des Bundesfinanzhofes: Software wird als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen, interessanterweise gehören auch Datensätze zu den immateriellen Wirtschaftsgütern (wie der BFH am 2. Juni 2014 im Fall einer beantragten Investitionszulage bekräftigte (III B 7/14), die wohl nur für physische Güter gewährt werden sollte. 

Standardsoftware gehört lt. einem im Mai 2011 veröffentlichten Urteil weiterhin zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie auf einem physischen Datenträger gespeichert ist. Der BFH (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=24354) geht in der Einleitung der Urteilsbegründung sogar so weit, dass er schreibt: "Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich [...] dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf [...] Datenträger gespeichert ist." Damit steht bei einer Software weiterhin die geistige, "immaterielle" Leistung der Programmierung und Abstimmung auf die Hardware im Vordergrund wie wir als Steuerkanzlei Czech & Ströhlein gerne betonen. 

Daraus ergab sich (bisher) auch bei relativ kleinen Investitionssummen ein hoher Aufwand für die Schätzung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und bei vorzeitigem Austausch bzw. Einstellung der Wartung durch den Softwarenbieter auch die Notwendigkeit einer Sonderabschreibung bzw. Ausbuchung des Wertes bei vorzeitiger Stilllegung. Alles vergleichsweise viel buchhalterischer Aufwand für einen nicht sehr teuren Bestandteil des Anlagevermögens.

Streben nach gerechterer Besteuerung führt zu neuer GWG-Grenze

Die Politik debattierte ziemlich lange, wie denn die Steuerbelastung insbesondere in größeren Unternehmen angemessen auf die verschiedenen Länder aufgeteilt werden könnte. Im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen beschloss der Bundestag am 27.04. diesen Jahres die Erhöhung der GWG-Grenze. 

Eine weitere positive Nachricht, die Ihnen die Steuerberater von  Czech & Ströhlein übermitteln können: Die Möglichkeit der Bildung von Sammelposten, mit der Sie Ihren Anlagespiegel übersichtlicher gestalten können, bleibt erhalten. Die neuen Wertgrenzen lauten: Netto-Anschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 1.000 EUR netto. Diese Wahlmöglichkeit sollten Sie nutzen!