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IHK-Mitgliedschaft: Gericht bestätigt Pflicht

Fast alle gewerbetreibenden Unternehmen in Deutschland müssen Mitglied in einer Industrie- und Handelskammer sein. Gegen diese Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundenen Zwangsbeiträge regt sich schon seit langem Widerstand. Nun hat das Gericht erneut geprüft, ob es Änderungsbedarf an der Regelung gibt. Czech und Ströhlein Steuerberater erläutern den Fall ausführlich.


BVerfG erhielt Verfassungsbeschwerden

Czech und Ströhlein Steuerberater haben den aktuellen Fall genau verfolgt, bei dem zwei Kläger beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten. Geklagt hatten ein Betrieb aus Kassel und ein weiteres Unternehmen aus Memmingen, betroffen waren die IHK Kassel und die IHK Schwaben. Die Kläger argumentierten, dass die Pflichtmitgliedschaft ihre Grundrechte, explizit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 9 Abs. 1 GG, verletze. Mit dem Weg über das höchste deutsche Gericht wollten die Kläger eine landesweite Reform der Kammerorganisation erreichen. Deutschlandweit hätte das Auswirkungen auf rund fünf Millionen Unternehmen; zusammen bescheren sie den Kammern Einnahmen in Höhe von gut 1,3 Milliarden Euro pro Jahr. Der Fall hatte unter Juristen und anderen Interessierten für Aufsehen gesorgt. Czech und Ströhlein Steuerberater erklären warum: "Das letzte Mal hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1962 über die Pflichtmitgliedschaft entschieden. In den letzten fünf Jahrzehnten wurden Beschwerden zu der Thematik vom Gericht überhaupt nicht zur Entscheidung angenommen. Deshalb war der aktuelle Fall so besonders".

Verfassungsgericht entscheidet im Sinne der Kammern 

Das BVerfG wies die aktuelle Klage gegen die Zwangsbeiträge ab und bestätigte Pflichtabgaben weiter als verfassungsgemäß (Beschluss vom 12.07.2017, Az.: 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13). Der genaue Wortlaut des Ersten Senats: "Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Das Gericht erklärte, dass die mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Zwangsbeiträge die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Eine Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis würde keine gleichwertige Alternative darstellen. Denn bei einer freiwilligen Mitgliedschaft besteht das Trittbrettfahrerproblem. Aufgrund des freien Zugangs könnten gewerbetreibende Unternehmen zu Trittbrettfahrern werden, die von den Leistungen der Kammern profitieren aber selbst keine Beiträge zahlen. Der aktuelle Richterspruch bekräftigt somit die Entscheidung aus dem Jahr 1962 und die gegenwärtig geltenden Regelungen. 

Fazit von Czech und Ströhlein Steuerberater

"Mit dem Urteil haben die Karlsruher Richter bestätigt, dass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Kammer und die damit einhergehenden Zwangsbeiträge mit dem Grundgesetz vereinbar sind", erläutert Czech und Ströhlein. Ob das Urteil tatsächlich das Ende der Geschichte ist, bleibt abzuwarten. In Karlsruhe waren die Kläger zwar erfolglos, wenn sie die Angelegenheit aber weiter vor Gericht ausfechten möchten, bleibt ihnen noch der Gang vor den Europäischen Gerichtshof.