Go to Top

Arbeitgeber zahlt Verwarnungsgelder für Arbeitnehmer

Arbeitgeber zahlt Verwarnungsgelder für Arbeitnehmer und wird von Lohnsteuer entbunden

Ein Arbeitgeber zahlte für seinen Arbeitnehmer Verwarnungsgelder für Falschparken. Das Finanzamt stufte diese Beträge als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ein und forderte vom Unternehmen die entsprechende Summe an Steuern. Dagegen klagte das Unternehmen mit Erfolg.  Czech & Ströhlein erläutert den Fall ausführlich.


Das Finanzgericht Düsseldorf gab im November 2016 einem Unternehmen recht, das gegen die gestellten Forderungen des Finanzamtes geklagt hatte. Der Paketzustelldienst übernahm die Verwarnungsgelder seiner Angestellten wegen Falschparkens. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei diesen Beträgen um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Czech & Ströhlein Steuerberater erklärt, warum das Amtsgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 4. 11. 2016 (Az.: 1 K 2470/14L) dieser Auffassung nicht folgte und wie es sein Urteil begründet.

Der Paketzustelldienst beantragt im Vorfeld bei den Behörden grundsätzlich Ausnahmegenehmigungen für seine Fahrzeuge, die für Auslieferungen gezwungen sind auch in Halteverbots- und Fußgängerzonen kurzfristig zu halten. Die Erlaubnis hierfür wurde nicht immer erteilt. Fehlte die Genehmigung, so Czech & Ströhlein, übernahm das Unternehmen die anfallenden Verwarnungsgelder automatisch. Laut Gesetz werde schließlich bei Parkverstößen stets der Fahrzeughalter belangt und nicht der Fahrer des Fahrzeugs. Das Finanzamt teilte diese Lesart nicht und war der Meinung, dass die gezahlten Gelder als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft werden müssen. Schließlich verschulde der einzelne Fahrer jeden Parkverstoß selbst. Das Finanzamt forderte entsprechend seiner Auffassung den Paketzusteller zur Zahlung von Lohnsteuer auf die gezahlten Verwarnungsgelder auf. Diesem Bescheid wollte sich der Paketzustelldienst nicht beugen und klagte dagegen.

Sein arbeitgeberfreundliches Urteil begründete das Finanzgericht Düsseldorf damit, erklärt Czech & Ströhlein, dass der Paketzustelldienst ausschließlich seine eigenen Verbindlichkeiten eingelöst habe. Mit einer Entlohnung seiner Mitarbeiter habe das nichts zu tun und sei deshalb auch kein Zufluss von Arbeitslohn, der als lohnsteuerpflichtiger Vorgang gelten könnte.

Welche Tragweite aber hat dieses Urteil nun? Zuerst bleibt einmal abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof das arbeitgeberfeundliche Urteil bewertet. Es ist wohl auch klar, dass dieses Urteil lediglich auf Verwarnungsgelder aufgrund von Parkverstößen Anwendung finden kann. Für andere Delikte wie etwa Überschreitungen der Geschwindigkeit und andere Verstöße im Straßenverkehr wird das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Anwendung finden.