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Regelbesteuerter Unternehmer oder Kleinunternehmer?

Sie sind als Selbstständiger mehr als der Inhaber eines Betriebes. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gelten Sie als Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Verkaufen Sie als Selbstständiger Waren oder Dienstleistungen, können Sie Umsatzsteuer berechnen und müssen diese wieder an das Finanzamt zahlen. Doch diese generelle Regel hat Ausnahmen. Wenn Sie als Unternehmer lediglich geringe Umsätze erzielen, können Sie für sich die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.

Das Team von Czech & Ströhlein Steuerberater steht Ihnen bei allen Fragen zur Seite und ermittelt, ob Sie als Kleinunternehmer eingestuft werden, der von der Pflicht der Umsatzsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer nicht aus Ihren Einnahmen herausrechnen und an das Finanzamt abführen müssen. Allerdings werden Sie nur so lange als Kleinunternehmer eingestuft, wie Ihr Gesamtumsatz jährlich die Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigt. Dabei werden nicht alle Einnahmen auf die Umsatzgrenze angerechnet. Es ist ratsam, in einer Beratung durch Czech & Ströhlein Steuerberater Ihre individuellen Möglichkeiten zu erfahren, die Sie von der Umsatzsteuer befreien.
Der Vorteil als Kleinunternehmer hat auch einen Nachteil. Sie können die Umsatzsteuer, die Sie gezahlt haben, nicht als Vorsteuer geltend machen. Tätigen Sie eine Anschaffung für Ihren Betrieb, zahlen Sie automatisch Umsatzsteuer, die in der Rechnung aufgelistet ist. Diese Umsatzsteuer können Sie als Kleinunternehmer nicht vom Finanzamt im Rahmen der Vorsteuer zurückfordern. Vor allem in der Gründungsphase hat das den Nachteil, da in den ersten Monaten der Selbstständigkeit die Ausgaben in der Regel höher sind als die Einnahmen. Der Vorsteuerüberschuss wird seitens des Finanzamtes nur dann an Sie zurückgezahlt, wenn Sie das Recht zum Vorsteuerabzug haben. Die Czech & Ströhlein Steuerberater informieren Sie professionell über die einzelnen Steuermodelle, sodass Sie eine optimale Regelung haben.
Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, weil Ihre Umsätze die zulässige Einkommensgrenze überschreiten, gelten Für Sie die allgemein gültigen Vorschriften. Werden Sie als regelbesteuerter Unternehmer beim Finanzamt eingestuft, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Diese speziellen Regelungen können Unternehmensgründer überfordern. Aus diesem Grund bietet
Czech & Ströhlein Steuerberater Ihnen eine Beratung, die vor Fehlern schützt.
Als regelbesteuerter Unternehmer haben Sie die Pflicht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erstellen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, die Umsatzsteuer anzugeben, die Sie an das Finanzamt abführen. In den Anmeldungen sind ebenfalls von Ihnen gezahlte Vorsteuerbeträge anzugeben und mit der Umsatzsteuerschuld zu verrechnen.
Sie können Ihre Steuerschuld also selbst ermitteln. Das ist das Ungewöhnliche an der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Bestandskraft von Umsatzsteuer-Festsetzungen gelten besondere Vorschriften, die Czech & Ströhlein kennt. Das Finanzamt hat die Möglichkeit und das Recht, Ihre Umsatzsteuer-Anmeldungen auch nach Jahren rückwirkend zu ändern. Das kann für Sie mit finanziellen Nachteilen oder Vorteilen verbunden sein. Das Team von
Czech & Ströhlein hilft Ihnen gerne, die beste Lösung zu ermitteln, sodass Sie keine negativen Konsequenzen aufgrund von Unkenntnis befürchten müssen.