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Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Pkw-Nutzung

Bei vielen Selbstständigen schlagen die Fahrtkosten hoch zu Buche. Gleichzeitig bieten sich beim Fahrzeug viele steuerliche Wahlmöglichkeiten. Die Czech & Ströhlein Steuerberater informieren Sie, welches Modell steuerlich für Sie am effektivsten ist.

Es gilt festzustellen, wann der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und welche steuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind. Es ist wichtig, zu welcher Vermögenswert Ihr Pkw zählt, denn davon hängt ab, nach welchem Verfahren der Privatanteil berechnet wird.

Die Abschreibungszeit eines neu gekauften Pkw beträgt sechs Jahre. Existenzgründern bietet sich die Option, den bereits vorhandenen privaten Pkw dem Betriebsvermögen als "Einlage" zuzuschreiben und dadurch abzuschreiben. Als Selbstständiger ist es wichtig, zu wissen, welche steuerlichen Auswirkungen laufenden Kosten, Verkauf und Entnahme des Betriebs-Pkws haben. Mit dem Czech Steuerberater haben Sie einen kompetenten Partner, der dafür sorgt, dass Sie die kleinen Dinge nicht vergessen. Falls Ihnen Belege fehlen, bietet sich die Möglichkeit, eine Teilschätzung der Kosten vorzunehmen oder einen "Eigenbeleg" auszustellen. Czech Steuerberater kennen das Metier und informieren Sie zur Abzugsfähigkeit von Unfallkosten. Nur, wenn der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt passiert, zählen die Kosten zu den Betriebsausgaben, weshalb Sie die entsprechenden Beweismittel benötigen. Beim Verkauf des Betriebswagens muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

Führen Sie kein Fahrtenbuch und nutzen Ihren Pkw mehr als 50% betrieblich, müssen Sie den Privatanteil nach der 1%-Methode ermitteln. Sie berücksichtigen dazu jeden Monat 1% des Listenpreises als fiktive Betriebseinnahme in der EÜR. Das Team der Czech & Ströhlein Steuerberater weiß, wie Sie mit wenig Aufwand die zu leistende Umsatzsteuer auf die private Pkw-Nutzung um mehrere hundert Euro senken, anstatt die angebotene pauschale 80/20-Berechnungsmethode der Finanzverwaltung zu wählen.

Brutto-Listenpreis als Maßstab der 1%-Methode

Die 1%-Regelung wird bei vielen Selbstständigen bei der Besteuerung des privat genutzten Geschäftswagens genutzt. Der Brutto-Listenpreis wird zur Berechnung des Privatanteils herangezogen. Dieser Wert liegt selbst bei Neufahrzeugen über dem tatsächlichen Anschaffungspreis. Diese gängige Praxis zur Ermittlung des Privatanteils wurde in dem BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11 als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet.

Führen Sie Fahrtenbuch, müssen Sie gemäß der Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine geschlossene, zeitnahe und lückenlose Form nachweisen. Nur die Kfz-Kosten, die als Privatnutzung eingestuft werden versteuert. Vor allem bei hochpreisigen Fahrzeugen, die selten privat genutzt werden, können durch das Fahrtenbuch jährlich mehrere Tausend Euro gespart werden. Die Czech & Ströhlein Steuerberater kennen die raffinierten Methoden der Betriebsprüfer und informieren Sie über eventuelle Fallstricke.

 

Es kann manchmal günstiger sein, den Pkw im Privatvermögen zu halten und nur die Kosten der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgabe geltend zu machen. Sie profitieren von dieser Gestaltung, wenn Sie das Fahrzeug nach ein paar Jahren veräußern, da der Verkaufserlös dann nicht steuerlich veranschlagt wird. Die Czech & Ströhlein Steuerberater rechnen Ihnen die tatsächlichen Kilometerkosten aus, die oft über der Reisekostenpauschale von 0,30 Euro liegen und hilft Ihnen, Geld zu sparen.