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Gewinnermittlung auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Alle Jahre wieder verlangt der Staat seinen Anteil an dem Umsatz und an dem Gewinn. Während die Umsatzsteuer je nach Zahllast quartalsweise oder sogar monatlich fällig wird, muss die Gewinnermittlung einmal im Jahr beim Finanzamt eingereicht werden. Üblicherweise erfolgt die Gewinnermittlung in Form einer Bilanz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ermittlung des Gewinns auch als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) eingereicht werden. Czech & Ströhlein Steuerberater beraten Sie gerne, welche Form der Gewinnmitteilung für Ihr Unternehmen in Frage kommt.

Vorteile der EÜR gegenüber der Bilanz

Das Erstellen einer kompletten Bilanz ist umständlich und zeitaufwendig, weshalb man dies besser einem Steuerbüro, wie Czech & Ströhlein überlässt. Sehr viel einfacher ist Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die von den meisten Selbstständigen angewendet werden kann. Diese folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, also die Betriebseinnahmen werden auf der einen Seite erfasst und die Betriebsausgaben auf der anderen. Forderungen, Verbindlichkeiten und Inventuren müssen bei dieser Form der Steuerklärung nicht berücksichtigt werden. Um die EÜR in Anspruch nehmen zu können, müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:

- der jährliche Umsatz darf nicht höher wie 600.000 Euro sein

- der Gewinn darf den Betrag von 60.000 Euro nicht übersteigen

Wer freiberuflich tätig ist, kann sogar generell eine Einnahme-Überschuss-Rechnung abgeben ohne das Grenzwerte gelten. Finanzämter tun sich jedoch oftmals schwer eine freiberufliche Tätigkeit anzuerkennen. Czech & Ströhlein können hier hilfreich zur Seite stehen, wenn es um die Einstufung geht, ob man selbstständig oder freiberuflich tätig ist.

Kleine Fehler können große Kosten verursachen

Zwar lässt sich die Einnahme-Überschuss-Rechnung von den Selbstständigen in den allermeisten Fällen selbst erstellen. Es gibt dabei aber ein paar Fallstricke, mit denen man aus Unwissenheit eventuell sehr viel Geld verschenkt. Ein weitverbreiteter Fehler passiert bei der Verbuchung der Umsatzsteuer. Oftmals wird aus Unwissenheit darauf verzichtet, die Umsatzsteuer als Ausgabe zu verbuchen. Meist fällt der Fehler erst dann auf, wenn man seine Steuererklärung durch einen Steuerberater prüfen lässt. Leider lässt sich dieser dann nicht mehr rückgängig machen, da der Steuerbescheid in Kraft getreten ist. Um solche recht teure Fehler zu vermeiden, ist es ratsam, die Steuererklärung zumindest durch Czech & Ströhlein Steuerberater überprüfen zu lassen.

 

Ein weiterer weitverbreiteter Fehler wird ist die Behandlung von Betriebsvermögen. Grundsätzlich spricht man von einer Einlage, wenn ein privater Gegenstand in das Betriebsvermögen übertragen wird. Umgekehrt, wenn ein Gegenstand aus dem Betriebsvermögen privat genutzt wird, nennt man es eine Entnahme. Wie Einlagen und Entnahmen behandelt werden, sind ein weites Feld und können nicht in der Kürze vermittelt werden. Es existieren schlicht zu viele Vorgaben und Regelungen, die sich mit Entnahmen und Einlagen befassen. Auch hier können Czech & Ströhlein hilfreiche Tipps geben.