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Sind die Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?

Die Entfernungspauschale deckt grundsätzlich alle mit der Nutzung eines privaten oder öffentlichen Verkehrsmittels in Verbindung stehende gewöhnlichen Kosten ab. Die Abgeltung erstreckt sich auch auf eindeutig nachweisbare Ausgaben wie ein eventuell vom Arbeitgeber oder einem Dritten berechnete Parkentgelte. Hinsichtlich der zusätzlichen Absetzbarkeit von Unfallkosten bestehen Unterschiede in der Auffassung der Finanzverwaltung auf der einen und dem Finanzgericht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz sowie dem Bundesfinanzhof auf der anderen Seite.

Worin besteht die Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale beläuft sich auf 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Entfernung und wird dem Arbeitnehmer für eine Fahrt täglich zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte angerechnet. Sie bezieht sich grundsätzlich auf die kürzeste Distanz. Das Finanzamt kann im Einzelfall eine längere Wegstrecke akzeptieren, falls diese eindeutig verkehrsmäßige Vorteile bietet. Die Entfernungspauschale steht bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 4500,00 Euro allen Arbeitnehmern unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel zu. Einen höheren Betrag erkennt das Finanzamt an, wenn der Beschäftigte einen eigenen oder einen ihm zur Benutzung überlassenen Wagen verwendet. Die Entfernungspauschale deckt die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der ersten betrieblichen Einsatzstelle ab. Eventuell erforderliche Fahrten zu weiteren Betriebsstellen erkennt das Finanzamt zusätzlich an, sofern der Arbeitgeber die hierbei entstehenden Kosten nicht steuerfrei erstattet.

Kosten bei Unfällen auf dem Arbeitsweg

 

Das Finanzgericht des Landes Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage der zusätzlichen Absetzbarkeit von Behandlungskosten und den Folgekosten einer Verletzung bei Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit zu befassen. Die Richter verneinten diesen Anspruch und urteilten, dass diese Ausgaben ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten seien. Dieses Urteil steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, die Unfallkosten bei Verkehrsunfällen auf dem Arbeitsweg zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkennt. Es stimmt jedoch mit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes überein. Steuerzahler sollten bei Nichtanerkennung ihrer Unfallkosten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und sich dabei auf die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung berufen. Hilfsweise ist bei Behandlungskosten und bei den Folgekosten einer Erkrankung der Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich, falls das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Anerkennung als Werbungskosten versagt.