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Rechtswidrigkeit von Außenprüfungen des Finanzamtes - Grenzen der Mitwirkungspflichten

In der Regel haben Steuerpflichtige bei Außenprüfungen des Finanzamtes umfangreiche Mitwirkungspflichten. Dies hat zur Folge, dass dem Finanzamt alle angeforderten Unterlagen vorgelegt werden müssen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil jedoch klargestellt, dass die Mitwirkungspflichten nicht uneingeschränkt gelten und dass Außenprüfungen des Finanzamtes, die ausschließlich und unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Verhältnisse Dritter dienen, rechtswidrig sind.

 

Dem Urteil des Finanzgerichtes Stuttgart vom 25.06.2015 lag die Klage einer Gesellschaft zugrunde, die unter anderem Ferienwohnungen in Italien an- und vermietet. Die Klägerin beauftragt Agenten damit, in ihrem Namen und vor Ort Verträge mit Eigentümern von Ferienhäusern und Ferienwohnungen abzuschließen, die anschließend in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Reisende vermietet werden.

In den Verträgen ist auch die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern oder Reinigungen, geregelt. Diese Leistungen werden allerdings nicht wie die Miete mit der Klägerin, sondern direkt mit den Eigentümern der Mietobjekte, welche die Leistungen erbringen, abgerechnet.

Aufgrund der Tatsache, dass Eigentümer die erhaltenen Entgelte für erbrachte Zusatzleistungen gegenüber den italienischen Steuerbehörden nicht erklärt haben, hat die italienische Steuerverwaltung das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um Amtshilfe in Steuersachen gebeten. Das BZSt hat das Auskunftsersuchen an das für die Klägerin zuständige Finanzamt weitergeleitet, welches daraufhin eine Außenprüfung bei der Klägerin angeordnet hat. Gegen diese Anordnung hat die Klägerin Einspruch erhoben. Gleichzeitig wurde dem BZSt ein öffentlich zugänglicher Reisekatalog vorgelegt, dem alle verfügbaren Ferienwohnungen in Italien sowie deren Eigentümer entnommen werden können und der den italienischen Ermittlungsbehörden als Grundlage für eigene Ermittlungen dienen sollte. Im Rahmen der dennoch durchgeführten Außenprüfung wurde vom Finanzamt eine CD angefertigt, auf der umfangreiche Informationen über die italienischen Vertragspartner sowie deren Buchungen enthalten waren. Diese ist bislang nicht an die italienischen Ermittlungsbehörden weitergeleitet worden.

Das Finanzgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass die Anordnung der Außenprüfung sowie die Anfertigung der Daten-CD im vorliegenden Fall rechtswidrig war. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass Außenprüfungen lediglich der Feststellung von steuerlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen dienen. Eine Prüfung, die jedoch ausschließlich und unmittelbar der Feststellung steuerlicher Verhältnisse Dritter dient, ist demnach rechtswidrig. Außerdem wurde auch das Mitwirkungsverlagen des Finanzamtes zur Vorlage entsprechender Unterlagen als rechtswidrig eingestuft, da dies nicht verhältnismäßig bzw. nicht erforderlich war. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass alle für die Feststellung von Vertragspartnern erforderlichen Auskünfte über das Internet sowie die öffentlich zugänglichen Reisekataloge eingeholt werden könnten.

 

Die Revision gegen das Urteil ist zulässig. Dem Bundesfinanzhof wurde somit die abschließende Entscheidung überlassen.