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Das Testament auf dem Butterbrotpapier

Das Testament auf dem Butterbrotpapier

 

Ist das private Testament auf einem Stück Butterbrotpapier gütig?

Das Testament ist der letzte Wille eines Menschen, mit dem er seine Hinterbliebenen bedenkt. Aber nicht jedes Schriftstück kann als Testament verwertet werden, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichtes in Hamm vom 27.11.2015 (AZ: 10 W 153/15). 


Freie Entscheidung über das Erbe

Generell gilt in Deutschland, dass der Erblasser frei entscheiden kann, wen er in seinem Testament bedenkt. Die Formvorschriften sind dabei relativ frei. Das Testament kann von einem Rechtsanwalt beurkundet werden aber auch ein privat geschriebenes Testament besitzt eine Rechtsgültigkeit. Allerdings setzt das voraus, dass ein paar Formvorschriften beachtet werden. Auf jeden Fall muss der Testierende sein Testament persönlich erstellen. Er kann sich beim Testamentieren nicht von einer anderen Person vertreten lassen. Des Weiteren muss das komplette Testament in einer lesbaren Handschrift aufgesetzt sein. Eine Unterschrift, der Ort der Erstellung sowie das Datum gehören ebenfalls zwingend unter das Testament. Der Inhalt muss klar und deutlich erkennbar sein. Die zukünftigen Erben müssen mit Namen genannt werden und im Testament muss stehen, welchen Teil der Erbmasse dieser Erbe bekommen soll. Diese Vorschriften sind eigentlich auch von juristischen Laien zu erfüllen, trotzdem landen Erbstreitigkeiten immer wieder vor Gericht. 

Das Testament auf dem Butterbrotpapier

Immer wieder werden dem Testamentsvollstrecker Testamente auf kleinen Zetteln oder sogar Butterbrotpapier vorgelegt. Vom Erbgericht in Hamm gibt es dazu ein ganz deutliches Urteil. So ein Testament ist kein wirksames Testament, da der Wille des Verstorbenen nicht eindeutig niedergeschrieben ist. Vielmehr wird so ein Testament lediglich als Plan oder Vorstufe zum Testament ausgelegt. Hier wird unterstellt, dass der Erblasser durchaus in der Lage gewesen wäre, ein korrektes Testament aufzusetzen, wenn der feste Wille vorhanden gewesen wäre. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ein Testament auch so bezeichnet wird, aber der ernsthafte Wille des Erblassers muss aus dem Testament hervorgehen. 

Die Richter haben es schwer

Im Nachhinein ist es immer schwer, bei so einem Testament wirklich festzustellen, ob es dem Erblasser damit ernst war oder ob es nur eine Überlegung war. Im Zweifelsfall müssen die Richter nicht nur das sogenannte Testament untersuchen, sondern auch die allgemeinen Lebensumstände des Erblassers. Zweifel am Testierwillen des Erblassers bleiben immer bestehen. Viel besser ist es deshalb, sich professionelle Hilfe bei der Erstellung eines Testamentes zu holen. 

Ein notariell beglaubigtes Testament

Die vielen Erbstreitigkeiten, die bei deutschen Gerichten landen, machen es ganz deutlich, dass es trotz der einfachen Form eines Testamentes besser ist, sich im Vorfeld gut beraten zu lassen. Wenn der Erblasser genau wissen will, dass sein "Letzter Wille" genauso umgesetzt wird, wie er es geplant hat, ist ein Rechtsanwalt oder ein Notar der passende Ansprechpartner. Die Kosten für den Rechtsanwalt richten sich danach, wie hoch das hinterlassene Vermögen ist. Auf jeden Fall sind die Kosten im Vergleich zu möglichen Streitigkeiten relativ gering. Sie stellen deshalb eine kluge Investition dar. Der Streit um ein nicht formgerechtes Testament führt nicht selten ganze Familien in die finanzielle Katastrophe. Was aber in dem Fall sicher viel schlimmer wiegt, ist der jahrelange Rechtsstreit, der Familien auf immer entzweien kann.