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Änderungen der Erbschaftssteuerreform für 2016

Für kleinere und mittlere Unternehmen wird die Erbschaftssteuerreform 2016 wenig Änderungen bringen. Für Kleinstunternehmen hingegen könnte die gestufte Verschärfung der Lohnsummenregelung einen größeren Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Bei Großunternehmen kann es unter bestimmten Voraussetzungen und einer Anerkennung im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung zu einem Steuererlass kommen, der an weiteren Bedingungen gekoppelt ist.

 

 


Erbschaftssteuerreform: Änderungen für kleine, mittlere und Familienunternehmen
Mit Ausnahme der Lohnsummenregelung ändert sich für kleine, mittlere und Familienunternehmen wenig. Sind alle Verschonungskriterien erfüllt, bleibt die Regel- und Optionsverschonung von 85 bzw. 100% bestehen. Die Größengrenze bei kleinen und mittelständigen Unternehmen liegt bei 26 Millionen Euro. Die Grenze hebt sich bei Familienunternehmen auf 52 Millionen pro Erwerb an. Die Frage, ob es sich um ein Familienunternehmen handelt, orientiert sich an den gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen. Für Kleinstbetriebe kann es mit der Lohnsummenregelung zu einer gestuften Verschärfung kommen. Die Lohnsummenregelung wird erst ab drei Arbeitnehmern angewendet werden. Durch die gestufte Verschärfung ist bei Kleinstbetrieben mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechnen. 

Erbschaftssteuerreform: Großunternehmen
Die vermeintlich neue Rechtslage stellt sich bei Großunternehmen einheitlicher dar. Bei Erwerb eines Unternehmensvermögens von mehr als 26 bzw. 52 Millionen besteht die Möglichkeit der Verschonungsbedarfsprüfung, die auf Antrag gestellt werden kann. Erwerber, die persönlich nicht in der Lage sind, die Steuern aus dem bestehenden Vermögen zu begleichen, müssen im Rahmen der Bedarfsprüfung einen Nachweis erbringen. Die ErbSt/SchSt wird erlassen, wenn ein Verschonungsbedürfniss attestiert wird. An den Steuererlass sind auflösende Bedingungen geknüpft. In einem Zeitraum von sieben Jahren erfolgt das Einhalten der Lohnsumme von 700 %. Weiter darf es innerhalb von zehn Jahren zu keinem Behaltensregelungen-Verstoß (das bedeutet: keine Überentnahme und Veräußerung) kommen und Vermögen darf nicht durch Tod oder Schenkung erworben werden. Bei dem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Millionen bzw. 52 Millionen wird es antragsgemäß zu einem Abschmelzen des Verschonungsabschlags kommen, wenn das Verschonungsbedürfnis festgestellt wurde. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt, wenn der Wert jede volle 1,5 Mill. Euro des begünstigten Vermögens von 26 bzw. 52 Millionen Euro übersteigt. Das Abschmelzungsmodell wird nicht mehr angewendet, wenn der Wert ansteigt und über 116 bzw. 142 Millionen Euro reicht. Stattdessen wird auf Antrag ein Verschonungsabschlag von 35 % bei Optionsverschonung und 20 % bei Regelverschonung gewährt.

Inkrafttreten der neuen Regelung
Die Neuregelung sollte ursprünglich noch vor dem Jahresabschluss 2015 in Kraft treten. Ende November 2015 war bereits die geplante Zustimmung seitens des Bundesrats vorgesehen. Nun bleibt abzuwarten, ob der vom Bundesverfassungsgericht gewünschte Termin Ende Juni 2016 eingehalten werden kann. Mit Blick auf die Diskussionen der Kabinettsvorlage ist ein Einhalten des geplanten Zeitfensters fraglich. Weiter ist abzuwarten, wie sich der Inhalt der Neuregelung des Erbschaftssteuergesetzes letztendlich gestalten wird. Der Kabinettsentwurf wurde zwar verabschiedet, doch Beratungen und Abstimmungen über das Erbschaftssteuerreformgesetz stehen jetzt an. Verabschiedet der Bundesrat den Gesetzesentwurf, können die Bundesländern über die Zustimmung des Bundesrats ihren Einfluss geltend machen. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, dass der bisherige Gesetzesentwurf im Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert und modifiziert wird.